Als letztem – und oft genug einzigem – Rechtsmittel kommt der Revision in Strafsachen besondere Bedeutung zu. Dabei kann die Revision aufgrund ihres eingeschränkten Prüfungsmaßstabs und ihrer strengen Formalisierung oftmals nicht das leisten, was der Angeklagte von ihr erwartet. Eine Hauptverhandlung findet im Revisionsverfahren in der Regel nicht statt, und falls ausnahmsweise doch, so werden in ihr weder Zeugen gehört noch Urkunden verlesen, sondern nur Rechtsfragen erörtert. Ein „Aufrollen“ des Falles in der Revisionsinstanz ist deshalb nicht möglich, und Angriffe auf die Art und Weise der Tatsachenfeststellungen durch das Gericht (sog. Verfahrensrügen) scheitern in vielen Fällen schon an den strengen formalen Anforderungen an eine solche Rüge. Erfolge werden zumeist mit Angriffen auf die tatrichterliche Strafzumessung erzielt.
Umso wichtiger ist es für den Angeklagten, dass sein Verteidiger weiß, welche Mittel ihm im Revisionsverfahren zur Verfügung stehen und wie er diese einsetzen muss, um den immer strenger werdenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revisionsrüge zu genügen. Alexander Ignor verfügt über eine langjährige Praxis auf diesem Gebiet, die mit einer Revision in dem vielbeachteten Berliner Schmücker-Verfahren begann. Mittlerweile wird er insbesondere in Revisionsverfahren tätig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Strafverteidigers stehen, und hat auf diesem Gebiet an einigen vielbeachteten Entscheidungen mitgewirkt. Alexander Sättele war über zwei Jahre als Mitarbeiter des Bremer Revisionsspezialisten Prof. Dr. Reinhold Schlothauer tätig und hat in den letzten Jahren als Revisionsverteidiger an einer Reihe von Entscheidungen mitgewirkt, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung erlangten.