Der international gebräuchliche englische Begriff der „Compliance“ (wörtlich: Rechtsbefolgung) bezeichnet die Gesamtheit der organisatorischen Maßnahmen eines Unternehmens, die darauf abzielen, ein rechtmäßiges Verhalten aller Organe und Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten für das Unternehmen sicherzustellen und rechtliche Risiken zu vermeiden.
Die strafrechtliche Compliance („criminal Compliance“) hat hierbei speziell die strafrechtlichen Risiken im Blick. Strafrechtliche Compliance ist nicht nur ein Gebot guter Unternehmensführung und wirtschaftlicher Vernunft. Auch aus gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz, resultiert die Pflicht der Unternehmensleitung, geeignete organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung strafbarer Handlungen zu treffen. Ihre Verletzung kann ggf. empfindliche Geldbußen zur Folge haben, die sowohl die Mitglieder der Unternehmensleitung (§ 130 OWiG) als auch das Unternehmen selbst (§ 30 OWiG) treffen können; dies unabhängig von der Frage sonstiger Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Eine systematische strafrechtliche Compliance beinhaltet typischerweise drei Elemente; nämlich
Zur Minimierung von Risiken gehören insbesondere :
Wir beraten sowohl über diese generellen Inhalte einer unternehmensgerechten strafrechtlichen Compliance als auch über daraus resultierende Erfordernisse im Einzelfall. Zwecks Durchführung insbesondere aufwendigerer Compliance-Maßnahmen arbeiten wir mit erfahrenen und ausgewiesenen anderen Dienstleistern zusammen.