Das Bundesverfassungsgericht hat auf eine Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwältin Müller-Jacobsen entschieden, dass die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit nur in ihrem Kernbereich dem absoluten Schutz von Art. 1 GG unterfällt.
Das zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung berufene Gericht sei im Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls zudem nicht verpflichtet, alle bestehenden Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen und positiv festzustellen, dass dem ersuchenden Mitgliedsstaat hinsichtlich der Einhaltung des von Art. 1 GG geforderten Mindeststandards vertraut werden könne. Diese Pflicht treffe vielmehr den Betroffenen bzw. seinen Beistand, der verpflichtet sei, unter Nennung aller im ersuchenden Staat maßgeblichen Vorschriften Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass das Vertrauen im konkreten Fall erschüttert ist.
Die Entscheidung finden Sie auf www.bverfg.de zum Aktenzeichen - 2 BvR 890/16 - |